Radentscheid Bayern: Staatsregierung präsentiert eigenen Radgesetzentwurf

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof prüft zurzeit den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Radentscheid Bayern“. Nun hatte der ADFC Bayern einen Termin vor Gericht und die Staatsregierung hat einen eigenen Gesetzentwurf präsentiert.

Vertreter:innen und Aktive des Radentscheid Bayern beim Bayerischen Verfassungsgericht
Vertreter:innen und Aktive des Radentscheid Bayern beim Bayerischen Verfassungsgericht © ADFC Bayern/Laura Ganswindt

Von Juni bis Oktober 2022 hatte das Bündnis Radentscheid Bayern im ganzen Freistaat 100.000 Unterschriften für die Zulassung eines Volksbegehrens gesammelt. Das Ziel ist es, durch ein Radgesetz den Rahmen für eine echte Radverkehrsförderung in Bayern zu schaffen.

Im November 2022 wurden die gesammelten Unterschriften an die jeweiligen Stadtverwaltungen übergeben. Das bayerische Innenministerium hatte den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens im März 2023 dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur weiteren Prüfung vorgelegt.

Das Ministerium begründete das damit, dass die Schaffung von Radinfrastruktur letztlich Kosten auslösen und damit in den Staatshaushalt eingreifen würde und damit, dass einzelne Artikel im Gesetzentwurf nicht in der Gesetzgebungskompetenz des Freistaats lägen.

ADFC Bayern vorm Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Am 10. Mai war der ADFC Bayern, Gründungsmitglied des Bündnis Radentscheid Bayern, eingeladen, seine Position am Bayerischen Verfassungsgerichtshof darzulegen.

„In zwei anderen Bundesländern, nämlich in Berlin und NRW, gibt es bereits sehr ähnliche Radgesetze, ohne dass die Gesetzgebungskompetenz beanstandet wurde. In unserem Radgesetzentwurf haben wir zudem bewusst auf konkrete finanzielle Forderungen und Maßnahmen verzichtet“, sagte Bernadette Felsch, die Beauftragte des Volksbegehrens und Vorsitzende des ADFC Bayern. „Dass das Ministerium aus dem Ziel, den Radverkehrsanteil zu steigern, Kosten von angeblich 350 Mio. Euro pro Jahr ableitet, finden wir fragwürdig, zumal der Freistaat eine massive Steigerung des Radverkehrsanteils selbst anstrebt.“

Bis spätestens 7. Juni 2023 muss der Bayerische Verfassungsgerichtshof entscheiden, ob es zum Volksbegehren kommt.

ADFC kritisiert Radgesetzentwurf der Staatsregierung

Noch während des laufenden Gerichtsverfahrens hat die Staatsregierung am 22. Mai einen eigenen Entwurf für ein Radgesetz vorgelegt und anschließend in den Landtag eingebracht. Im Juli soll das Radgesetz beschlossen werden.

„Wir kritisieren, dass parallel zur laufenden Gerichtsverhandlung schnell ein zweiter Radgesetzentwurf vorgelegt wird und dass der Radentscheid Bayern – im Gegensatz zu den Radentscheiden in Berlin und NRW – nicht an der Erarbeitung des angestrebten Radgesetztes beteiligt wurde“, sagt Bernadette Felsch.

Inhaltlich schwacher Gesetzentwurf

Auch inhaltlich übt das Bündnis Radentscheid Bayern Kritik am Gesetzentwurf der Staatsregierung. Der Gesetzentwurf bleibe an vielen Stellen zu vage und hinter dem Gesetzentwurf des Bündnis Radentscheid zurück.

Anstatt eines konkreten Ziels zur Steigerung des Radverkehrsanteils würden nun 1.500 km Radwege bis 2030 angepeilt. Das wären 91 Meter pro Jahr und Gemeinde. Damit gäbe es auch noch 2030 an nur 30 Prozent der Kilometer von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen Radwege. „Bei diesem Tempo dauert es bis etwa 2160, bis Bayern ein sicheres Radwegenetz hat“, sagt Bernadette Felsch.

Vorgesehene Gelder für den Radverkehr bleiben vergleichsweise gering

Der Gesetzentwurf der Staatsregierung sehe zwar eine Erhöhung der Mittel für den Radverkehr vor, allerdings blieben die vorgesehenen Summen im Vergleich zum Straßen- und Schienenverkehr marginal.

Zudem fänden sich im Gesetzentwurf der Staatsregierung verkehrsplanerische Forderungen, zu denen dem Radentscheid von der Staatsregierung eine vermeintlich fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes vorgeworfen worden waren. Beim eigenen Gesetz habe die Staatsregierung diese Bedenken offenbar nicht, kritisiert das Bündnis.


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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer/in achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

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  • Unfallgefahr durch Handynutzung

    Wer auf dem Fahrrad mit dem Handy telefoniert, wird abgelenkt und erhöht die Unfallgefahr. Die Radler riskieren obendrein Bußgelder. Wer telefonierend oder mit dem Mobiltelefon in der Hand radelnd erwischt wird, muss mit 55 Euro Strafe rechnen. Wer dadurch andere Radfahrer, Autofahrer oder Fußgänger gefährdet, zahlt 75 Euro. Nach einem Unfall werden sogar 100 Euro daraus. Das gilt laut Gesetz für jedes elektronische Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, so etwa für Tablets, E-Books oder Navis. Also besser sicher stehen bleiben oder eine geeignete Freisprechanlage oder eine Halterung etwa für Navi oder Smartphones nutzen. Wer dabei Headsets oder Kopfhörer benutzt, sollte nicht zu laut hören. Verkehrsgeräusche müssen noch wahrnehmbar sein. Ansonsten wird das ebenfalls schnell gefährlich und kann zu Bußgeld von bis zu zehn Euro führen. Das gilt auch für das Musikhören mit Kopfhörern.

                                                                                                                                    Quelle: dpa

  • Wo finde ich geführte Radtouren im Münsterland?

    z.B. über den folgenden Link auf den Internetseiten des ADFC KV Münsterland e.V.

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